Informationen zu SMC-B Krankenhaus und Krankenhausapotheke

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu:

Zuständigkeit der DKTIG

SMC-B Krankenhaus

Als Krankenhaus werden alle Organisations- und Leistungsbereiche im Krankenhaus definiert, in denen stationäre und stationsäquivalente Krankenhausbehandlungen i. S. d. § 39 SGB V erbracht werden, sowie zusätzlich folgende ambulante Organisations- und Leistungsbereiche:

  • ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b Abs. 2 und Abs. 8 SGB V
  • Hochschulambulanzen nach § 117 Abs. 1-3 SGB V
  • psychiatrische und psychosomatische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V
  • geriatrische Institutsambulanzen nach § 118a SGB V
  • sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
  • Kinderspezialambulanzen nach § 120 Abs. 1a SGB V
  • ambulantes Operieren im Krankenhaus nach § 115b SGB V
  • Notfallambulanzen und die medizinische Erbringung von Notfallleistungen nach § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V

jedoch nur, insoweit sich diese an einem Krankenhaus befinden oder die SMC-B von einem organisatorisch zugeordneten Krankenhaus erhalten.

Im Einzelfall können Abrechnungsverfahren der KV für Versorgungsbereiche im Krankenhaus verwendet werden, die eine Nutzung der SMC-B Krankenhaus nicht ausschließen.

Auch bei einer Anbindung der folgend genannten Bereiche über die IT des Krankenhauses, wird eine SMC-B durch die DKTIG nicht herausgegeben für:

  • Notfallambulanzen nach § 75 Abs. 1b SGB V in Kooperation mit der KV
  • weitere Ambulanzen am Krankenhaus mit vertragsärztlicher Abrechnung, z.B. ambulante Behandlung gem. § 116a SGB V
  • Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gem. § 116 SGB V
  • Belegärztinnen und -ärzte
  • Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

Hierfür sind die zuständigen Institutionen zu kontaktieren.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass für ermächtigte Ärzte*innen nach Abstimmung zwischen DKG und der KBV keine eigene SMC-B, die von den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen ausgegeben werden, zwingend erforderlich ist. Das Krankenhaus kann entscheiden, ob die ermächtigten Ärzte*innen über eine eigene SMC-B oder über die SMC-B Krankenhaus abgebildet werden (Stand 12.11.2021).

SMC-B Krankenhausapotheke

Die Krankenhausapotheke ist gemäß der Betriebserlaubnis einem nach § 108 SGB V zugelassenem Krankenhaus zugeordnet. Die Beantragung der SMC-B Krankenhausapotheke erfolgt über das IK und den vertretungsberechtigten Antragsteller des KH. Da die Abrechnung erbrachter Leistungen der Krankenhausapotheke gesondert erfolgt, können für Abrechnungszwecke verwendete IK nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für vergebene IK für zu beliefernde Einrichtungen. Die für die Beantragung der SMC-B Krankenhausapotheke verwendete IK dient ausschließlich der Identitätsbestätigung gegenüber der Telematikinfrastruktur und wird nicht im Rahmen der Abrechnung ausgegeben.

Beantragung einer SMC-B

Sie haben für die Bestellung Ihrer SMC-B die Wahl zwischen drei verschiedenen Trusted Service-Provider (TSP).

SMC-B Krankenhaus:

(Identifikation des/r Antragstellers/in, mittels PostIdent, eID oder POS Ident*)

Achtung: Die Art der Identifizierung muss zu Beginn der Antragstellung ausgewählt werden

(Identifikation des/r Antragstellers/in, mittels PostIdent oder eID)

(Identifikation des/r Antragstellers/in, mittels PostIdent oder eID viaVerimi)

SMC-B Krankenhausapotheke:

(Identifikation des/r Antragstellers/in, mittels PostIdent, eID oder POS Ident*)

Achtung: Die Art der Identifizierung muss zu Beginn der Antragstellung ausgewählt werden

Den genauen Beantragungsablauf können Sie unserer Checkliste entnehmen.

* POS Ident = Identifikation

  •  vor Ort durch Mitarbeiter der „D-Trust GmbH – Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe“ oder
  • durch hauseigene zuvor geschulte und berechtigte Mitarbeiter Ihres Hauses

Weitere Informationen und Ansprechpartner zu den Varianten erhalten Sie unter: vertrieb@d-trust.net

Sperrung einer SMC-B

Die Sperrung der zur SMC-B Karte gehörigen Zertifikate kann entweder durch die bestellende Institution direkt im Antragsportal oder über einen schriftlichen Sperrauftrag an die DKTIG erfolgen.

Nach Eingabe der Zugangsdaten im Antragsportal können, unter Verwendung des im Antragsdokument vergebenen Service-Passwortes oder mittels TAN-Verfahren, die Zertifikate der jeweiligen SMC-B Karte durch die bestellende Institution gesperrt werden.

Außerdem können schriftliche Sperranträge an die DKTIG (telematik@dktig.de) übermittelt werden. Der Support ist von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 17:00 Uhr erreichbar. Zur Legitimation eines Sperrantrages ist die DKTIG berechtigt, ggf. einen Nachweis zu verlangen.

Wir bitten um Beachtung, dass gesperrte Zertifikate nicht reaktiviert werden können. Ersatz für gesperrte Zertifikate wird nicht geleistet. Im Falle einer Sperrung ist für das Ausstellen einer neuen SMC- B Karte ein kostenpflichtiger Neu- bzw. Folgeantrag durch die entsprechende Institution zu stellen.

Weitere Fragen?

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

DKTIG
Humboldtstr. 9
04105 Leipzig
E-Mail: telematik@dktig.de
Telefon: +49 341 308951-0
www.dktig.de