FAQ – Fragen und Antworten zu Security Module Card SMC-B

Allgemeines

Die Spezifikationen der gematik sind von allen zugelassenen TSP umzusetzen. Daraus ergibt sich für die derzeit verfügbaren SMC-B Karten grundsätzlich keine Unterscheidung hinsichtlich der für die Anwendungen der Telematikinfrastruktur benötigten Funktionalitäten.

Allerdings können gemäß den Spezifikationen der gematik von den TSP sowohl SMC-B´s der Generation G 2.0 als auch der Generation G 2.1 ausgeliefert werden. Nach aktueller Vorgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist die Nutzung der auf den SMC-B Karten aufgebrachten Zertifikate der Generation 2.0 auf den 31.12.2025 beschränkt. Grundlage der Laufzeitbegrenzung ist die vom BSI veröffentlichte Technische Richtlinie TR-03116-1 V.3.20. Die Kartengeneration G 2.1 sind von dieser Laufzeitbegrenzung nach heutigem Kenntnisstand nicht betroffen. Alle TSP liefern ausschließlich SMC-B´s  der Generation 2.1 aus.

Bis Mitte 2021 wurden von der D-Trust und der T-Systems International GmbH noch SMC-B´s der Generation 2.0 ausgeliefert. Mit der D-TRUST und der T-Systems International GmbH ist für alle betroffenen SMC-B´s der Generation 2.0 mit Zertifikatslaufzeiten über dem 31.12.2025 hinausgehend, ein einmaliger, kostenloser Austauschprozess vereinbart. Die Austauschkarte wird mit Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit der beantragten SMC-B, d. h. max. 5 Jahre nach deren Personalisierung und Produktion, gültig sein.

Die Rechnung für die bestellte SMC-B Karte(n) erhalten Sie ausschließlich von der DKTIG. Der Rechnungsbetrag bezieht sich auf die Gesamtlaufzeit der Zertifikate der SMC-B von fünf Jahren.

Aktuell werden die SMC-B Krankenhaus, die SMC-B Krankenhausapotheke und die SMC-B Reha der Generation 2.1 ausgegeben. Deren Gültigkeit beginnt mit der Produktion und beträgt fünf Jahre.

Die Gültigkeit der sich bereits im Umlauf befindlichen SMC-B Krankenhaus der Generation 2.0 beträgt ebenfalls ab dem Datum der Produktion fünf Jahre. Laut aktueller Vorgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist jedoch die Nutzung der auf diesen SMC-B Karten aufgebrachten Zertifikate bis zum 31.12.2025 beschränkt. Grundlage der Laufzeitbegrenzung ist die vom BSI veröffentlichte Technische Richtlinie TR-03116-1 V.3.20. Vor diesem Hintergrund hat die DKTIG mit den TSPen einen einmaligen kostenfreien Austausch betroffener SMC-B Krankenhaus der Generation 2.0 vereinbart, sofern deren Laufzeit den Stichtag 31.12.2025 überschreitet.
Der Tauschprozess der SMC-B Karten wird von dem jeweiligen TSP organisiert und kommunikativ begleitet.

Die Zertifikate auf der SMC-B Karte haben eine Gültigkeit von 5 Jahren. Achten Sie darauf, dass Sie rechtzeitig die SMC-B Folgekarte beantragen und diese bereits nutzen, bevor die „alte“ SMC-B Karte abgelaufen ist.

Das ist wichtig, um einen unterbrechungsfreien Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) zu gewährleisten. Denn sobald die Zertifikate der SMC-B Karte abgelaufen sind, kann keine Verbindung mehr zur TI und den damit verbundenen Anwendungen hergestellt werden. Beispielsweise ist dann der Versand von KIM-Nachrichten und somit auch das Versenden der eAU nicht mehr möglich.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Checkliste SMC-B Folgekarte/ abgelaufene Zertifikate

Die Institutionen, welche eine SMC-B der DKTIG bezogen haben, werden durch den jeweiligen TSP zum Ablauf der Zertifikate der SMC-B Karte über die bei Antragstellung hinterlegte E-Mail-Adresse informiert.

Dennoch empfiehlt es sich dringend, für die Vielzahl der für die TI-Anbindung verwendeten Zertifikate (SMC-KT, Konnektor etc.) und deren Zugangsdaten eine Überwachung innerhalb der Institution zu organisieren.

Gemäß § 340 Abs. 5 SGB V dürfen Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (SMC-B) nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann. Bei Beantragung der SMC-B ist somit zu bestätigen, dass die damit verbundenen Zugriffsrechte gemäß gesetzlicher Vorgaben von einem HBA-Inhaber autorisiert werden. Bereits eine „Inhaberschaft“ des HBA in Verbindung mit der nachprüfbar elektronischen Protokollierung der SMC-B-Zugriffe erfüllt die gesetzlichen Vorgaben.

Antragstellung

Die „Sichere Identifizierung von Zertifikatsnehmern“ ist für den Herausgabeprozess der SMC-B in der Zertifizierungsrichtlinie der gematik (gemRL_TSL_SP_CP) geregelt.

 Unter Berücksichtigung der umzusetzenden Standards und Richtlinien (ISO 18045 Annex B und BSI TR 03107-1) erfolgt die Identifikation des Antragstellers der SMC-B für alle Produkte und bei allen TSP der DKTIG ab dem 01.04.2023 über das PostIdent Verfahren.

Es ist zu beachten, dass die Antragsfreigabe durch die DKTIG, welche die Produktion der bestellten SMC-B auslöst, zukünftig nur noch nach erfolgreich abgeschlossenen PostIdent erfolgen kann.

Die vom Antragsteller unterzeichneten Antrags- und Vertragsunterlagen werden im Original benötigt und sind postalisch zu übermitteln. Wenn eine gemeinsame Vertretungsberechtigung vorliegt, müssen beide Vertretungsberechtigten sowohl das Antrags-PDF als auch den Vertrag unterzeichnen. Die Berechtigungsnachweise können auch per E-Mail oder FAX eingereicht werden

Die DKTIG prüft per webbasierten Abruf des Handelsregisterauszugs entsprechende Eintragungen der bestellenden Institution. Sofern die Institution nicht im Handelsregister eingetragen ist, bitten wir um Übersendung eines der Rechtsform der Institution entsprechend geeignetem Dokument (Kopie), aus dem die Vertretungsberechtigung hervorgeht. Vollmachten – wie z.B. Handlungsvollmachten nach §54 HGB – können nicht berücksichtigt werden.

Die Telematik-ID dient zur Identifikation der Institution in der TI. Bei der Beantragung mehrerer SMC-B Karten für eine Institution ist daher unbedingt zu beachten, dass diese über die gleiche Telematik-ID verfügen müssen.

Zu unterscheiden sind SMC-B für bestimmte zusätzliche Bereiche innerhalb der Institution, z.B. eine zentrale Poststelle für die Weiterleitung von allgemein an die Institution adressierten KIM-Nachrichten. Diese Poststelle könnte einen eigenen Mandanten darstellen und müsste somit über eine eigene Telematik-ID verfügen. Eine abweichende Telematik-ID kann im Antragsprozess zur SMC-B Bestellung angefordert werden und wird im Rahmen der Antragsbearbeitung durch die DKTIG vergeben

Bei der Antragstellung kann als Lieferadresse zwischen der Anschrift der Institution und einer abweichenden Lieferadresse gewählt werden. Wobei die abweichende Lieferadresse eine weitere überprüfbare Standortadresse der beantragenden Institution sein muss. Die Auslieferung erfolgt dabei immer an den Vertretungsberechtigten (Antragsteller).

Nein, die Vertretungsberechtigung des Antragstellers muss lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden. Daten der oder des Vertretungsberechtigten der Institution werden nicht auf der SMC-B gespeichert bzw. hinterlegt. Die von der DKTIG durchgeführte Identitätsprüfung der Institution Krankenhaus, Krankenhausapotheke oder Vorsorge- und Rehabilitationseirichtung bleibt bei einer Änderung des Vertretungsberechtigten bestehen.

Der Status des Antrages kann direkt im Antragsportal unter Verwendung der bei der Antragstellung erhaltenen Zugangsdaten eingesehen werden.

Bei einer Nachbestellung der SMC-B auf der Basis eines vorherigen Antrages ist mindestens die Zusendung des Antrags-PDF und des Vertrages notwendig.

Bitte beachten Sie auch, dass mit jedem SMC-B Antrag die Identifizierung des vertretungsberechtigten Antragsteller mittels PostIdent erneut notwendig ist.

Bei einer Reklamation innerhalb von 6 Monaten nach Freigabe des Antrages vom TSP wird ein neuer Antrag, welcher identisch zum vorherigen Antrag ist, erzeugt. Eine erneute Übersendung der Antragsunterlagen ist in diesem Fall nicht notwendig.

Zuständigkeiten der DKTIG

Alle Organisations- und Leitungsbereiche, in denen stationäre und stationsäquivalente Krankenhausbehandlung i. S. d. § 39 SGB V erbracht wird, werden über die SMC-B Krankenhaus angebunden. Diese wird von der DKTIG ausschließlich für Organisations- und Leitungsbereiche mit Institutionskennzeichen, welche einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus zugeordnet sind, herausgegeben. Auch wenn einzelne Ambulanzen, z.B. für Abrechnungszwecke, über separate Institutionskennzeichen verfügen, können diese über die SMC-B Krankenhaus an die TI angebunden werden.

Abstimmungen zwischen der DKG und der KBV ergaben, dass es derzeit keine technische Notwendigkeit gibt, ermächtigte Ärzte mit eigenen SMC-B Karten auszustatten. Die Entscheidung, ob die ermächtigten Ärzte über eine eigene von der KV ausgegebene SMC-B oder über die SMC-B Krankenhaus bei der Anbindung an die TI abgebildet werden, obliegt dem Krankenhaus.

Wenn Ermächtigte über bestehende Krankenhausstrukturen und die dortige TI-Anbindung bereits an der TI angeschlossen sind, muss für die Abrechnung der ambulanten Leistungen keine eigene SMC-B beschafft werden. Es kann jedoch vom Krankenhaus definierte Ausnahmen geben, die dennoch eine separate/eigene SMC-B erfordern könnte (z.B. getrennte Datenflüsse).

Berufsgenossenschaftliche Strukturen sind kein zusätzlich ausgewiesener Leistungsbereich gemäß § 3 der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Die TI berücksichtigt derzeit nur die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Einbeziehung der Versicherten der PKV ist derzeit nicht umgesetzt.

Das Patientendaten-Schutzgesetz –PDSG sieht vor, dass insbesondere auch die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, ab 01.01.2021 schrittweise über die SMC-B Reha an die TI angebunden werden.

Die SMC-B Reha kann seit dem 13. Dezember 2021 bei der DKTIG für folgende Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen beantragt werden:

  • Für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach §§ 111 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 111a Abs. 1 Satz 1 oder § 111c Abs. 1 SGB V besteht.
  • Für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Leistungen nach den §§ 15, 15a oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches erbringen.

Einzelne Rehabilitationseinrichtungen, die über so genannte Betten der Frührehabilitation der Phasen A bis B verfügen, werden in Abhängigkeit der landesspezifischen Krankenhausplanung grundsätzlich dem Versorgungsauftrag nach §108 SGB V zugeordnet und können über die SMC-B Krankenhaus an die TI angebunden werden.

Die Herausgabe des eHBA fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der DKTIG. Informationen hierzu erhalten Sei bei den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Ärztekammern.

Die Herausgabe der eHBA und SMC-B z. B. an Pflegefachkräfte, Hebammen und Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen erfolgt zukünftig bundesweit zentral vom elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR ).
Das eGBR ist für diejenigen Heilberufler und Heilberuflerinnen und Leistungserbringerinstitutionen zuständig, die nicht über eigene Körperschaften verfügen, denen die Aufgabe der Ausgabe von eHBA und SMC-B gesetzlich zugewiesen wurde. Im Rahmen des Ausgabeverfahrens arbeitet das eGBR mit verschiedenen Behörden und sonstigen Stellen im gesamten Bundesgebiet zusammen, die die Berufserlaubnis der Heilberufler und Heilberuflerinnen bestätigen können.

Das eGBR befindet sich derzeit im Aufbau und ist als gemeinsame Stelle der Bundesländer bei der Bezirksregierung Münster in Nordrhein-Westfalen angesiedelt.

Informationen und Ansprechpartner zum eGBR finden Sie auf der Webseite der Bezirksregierung Münster unter https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/egbr/index.html

Zunächst werden die Angehörigen der folgenden Berufsgruppen ihren eHBA beim eGBR beantragen können:

  • Pflegefachleute
  • Altenpflegende
  • Gesundheits- und Krankenpflegende
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegende
  • Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
  • Hebammen

Des Weiteren können in einem ersten Schritt folgende Leistungserbringerinstitutionen ihre SMC-B beim eGBR beantragen:

  • Betriebsstätten der Geburtshilfe
  • Betriebsstätten der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege
  • Betriebsstätten der Physiotherapie

Im derzeitigen Pilotbetrieb können vorübergehend nur Personen einen Antrag beim eGBR stellen, die ihre Berufserlaubnis von einer in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Behörde erhalten haben. Das eGBR wird voraussichtlich im Sommer 2022 in den Vollbetrieb übergehen. Sobald das eGBR auch Anträge von Personen bearbeiten kann, die ihre Berufserlaubnis von einer außerhalb der genannten Bundesländer ansässigen Behörde erhalten haben, wird auf der Internetseite des eGBR hierüber informiert. Darüber hinaus soll das eGBR zukünftig auch Angehörigen weiterer nicht approbierter Gesundheitsberufe den Erhalt eines eHBA ermöglichen.

Anders als bei der SMC-B Krankenhaus, kann die Beantragung nur bei einem Vertrauensdiensteanbieter, der D-Trust/ Bundesdruckerei GmbH erfolgen. Das Antragsportal der D-Trust/ Bundesdruckerei GmbH wurde hierfür um die Auswahlmöglichkeit zur Beantragung der SMC-B Krankenhausapotheke erweitert und ist wie gewohnt über die Webseite der DKTIG direkt zu erreichen.

Anträge für die SMC-B Krankenhausapotheke werden für das Institutionskennzeichen (IK) des Krankenhauses, für welches die Betriebserlaubnis der Apotheke vorliegt, und vom Vertretungsberechtigten des Krankenhauses gestellt. Der Antragsprozess entspricht weitestgehend dem Antragsprozess für die SMC-B Krankenhaus. Abweichend davon ist der zwischen dem Krankenhaus und der DKTIG zu schließende Vertrag, um die Angaben zur Leitung und dem bzw. den IK der Krankenhausapotheke zu ergänzen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die von der DKTIG herausgegebene SMC-B Krankenhaus nicht für die Identifikation der Krankenhausapotheke in der TI geeignet ist.

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen können für einzelne Bereiche wie die stationäre oder ambulante Rehabilitation oder aus Abrechnungsgründen über mehrere Institutionskennzeichen (IK) verfügen.

Für Bereiche mit eigenständigen IK und entsprechenden Versorgungs- oder Belegungsverträgen können bei der DKTIG SMC-B´s mit separater Telematik-ID beantragt werden. Somit können Organisationseinheiten einer Einrichtung individuell im Verzeichnisdienst der TI dargestellt werden. Aktuell sind jedoch keine TI-Anwendungsfälle bekannt, die die Anbindung einzelner Bereiche mit separaten Telematik ID´s notwendig machen.

Unter Berücksichtigung der Landesdatenschutzgesetzte ist das Konzept zur Anbindung an die TI entsprechend der individuellen Einrichtungsstruktur zu beachten.

VZD

Betreiber des elektronischen Verzeichnisdienstes der TI ist die gematik. Für die Befüllung der notwendigen Daten sind die jeweiligen sektorenspezifischen Kartenherausgeber verantwortlich.

Für Daten der SMC-B Krankenhaus, SMC-B Krankenhausapotheke und SMC-B Reha ist dies die DKTIG.

Mit Freischaltung der SMC-B werden die Basisdaten der Institution (Bezeichnung/Name der Institution und Adresse) sowie die öffentlichen technischen Identitätsparameter (Zertifikatsdaten) automatisiert in den VZD übertragen.

Die Institution erhält eine E-Mail über den erfolgreichen Eintrag im VZD.

Die Institution erhält eine E-Mail über den erfolgreichen Eintrag im VZD an die im Beantragungsprozess der SMC-B hinterlegte Adresse.

Der Datensatz im VZD umfasst so genannte Basisdaten sowie die öffentlichen technischen Identitätsparameter (Zertifikatsdaten).

Der angelegte Basisdatensatz enthält nachstehende Angaben:

  • Bezeichnung/Name der Institution (gem. Online Antrag für die SMC-B)
  • Adresse der Institution (gem. Online Antrag für die SMC-B)
  • Telematik-ID (Im Rahmen der Beantragung der SMC-B vergebene eindeutige Identifikationsnummer beginnend mit dem Präfix 5-2)
  • Specialization (Initial befüllt mit GESU, dies steht für Öffentliches Gesundheitswesen und kann bei Bedarf über das Formular VZD-Änderungsmeldung durch das Krankenhaus geändert werden)

Zur Änderung von VZD-Einträgen verwenden Sie bitte das Formular „VZD-Änderungsmeldung“. Weiterführende Informationen zur Änderung des VZD-Eintrags erhalten Sie unter: Informationen zum VZD.

Der Zugriff zum VZD ist nur berechtigten Institutionen und Dienstleister vorbehalten. Angaben zu bestehenden VZD-Einträgen sind der Bestätigungsbenachrichtigung zu entnehmen, die an die im Rahmen der SMC-B-Beantragung hinterlegte E-Mail-Adresse versendet wurde.

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Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

DKTIG
Humboldtstr. 9
04105 Leipzig
E-Mail: telematik@dktig.de
Telefon: +49 341 308951-0
www.dktig.de

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