SMC-B Beantragung – Zuständigkeit der DKTIG

SMC-B Krankenhaus

Als Krankenhaus werden alle Organisations- und Leistungsbereiche im Krankenhaus definiert, in denen stationäre und stationsäquivalente Krankenhausbehandlungen i. S. d. § 39 SGB V erbracht werden, sowie zusätzlich folgende ambulante Organisations- und Leistungsbereiche:

  • ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b Abs. 2 und Abs. 8 SGB V
  • Hochschulambulanzen nach § 117 Abs. 1-3 SGB V
  • psychiatrische und psychosomatische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V
  • geriatrische Institutsambulanzen nach § 118a SGB V
  • sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
  • Kinderspezialambulanzen nach § 120 Abs. 1a SGB V
  • ambulantes Operieren im Krankenhaus nach § 115b SGB V
  • Notfallambulanzen und die medizinische Erbringung von Notfallleistungen nach § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V

jedoch nur, insoweit sich diese an einem Krankenhaus befinden oder die SMC-B von einem organisatorisch zugeordneten Krankenhaus erhalten.

Im Einzelfall können Abrechnungsverfahren der KV für Versorgungsbereiche im Krankenhaus verwendet werden, die eine Nutzung der SMC-B Krankenhaus nicht ausschließen.

Auch bei einer Anbindung der folgend genannten Bereiche über die IT des Krankenhauses, wird eine SMC-B durch die DKTIG nicht herausgegeben für:

  • Notfallambulanzen nach § 75 Abs. 1b SGB V in Kooperation mit der KV
  • weitere Ambulanzen am Krankenhaus mit vertragsärztlicher Abrechnung, z.B. ambulante Behandlung gem. § 116a SGB V
  • Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gem. § 116 SGB V
  • Belegärztinnen und -ärzte
  • Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

Hierfür sind die zuständigen Institutionen zu kontaktieren.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass für ermächtigte Ärzte nach Abstimmung zwischen DKG und der KBV keine eigene SMC-B, die von den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen ausgegeben werden, zwingend erforderlich ist. Das Krankenhaus kann entscheiden, ob die ermächtigten Ärzte über eine eigene SMC-B oder über die SMC-B Krankenhaus abgebildet werden (Stand 12.11.2021).

SMC-B Krankenhausapotheke

Die Krankenhausapotheke ist gemäß der Betriebserlaubnis einem nach § 108 SGB V zugelassenem Krankenhaus zugeordnet.

Da die Abrechnung erbrachter Leistungen der Krankenhausapotheke gesondert erfolgt, können für Abrechnungszwecke verwendete IK nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für vergebene IK für zu beliefernde Einrichtungen.

SMC-B Reha

Die SMC-B Reha wird von der DKTIG für folgende Einrichtungen ausgegeben:

  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach §§ 111 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 111a Abs. 1 Satz 1 oder § 111c Abs. 1 SGB V besteht.
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Leistungen nach den §§ 15, 15a oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches erbringen.

Einzelne Rehabilitationseinrichtungen, die über so genannte Betten der Frührehabilitation der Phasen A bis B verfügen werden in Abhängigkeit der landesspezifischen Krankenhausplanung grundsätzlich dem Versorgungsauftrag nach § 108 SGB V zugeordnet und können über die SMC-B Krankenhaus an die Telematikinfrastruktur angebunden werden.

Die Vereinbarung zum Ausgleich der bei den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 381 Absätze 1 und 2 SGB V finden Sie unter der Kategorie „TrustCenter SMC-B – Checklisten & Hinweise“.

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Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

DKTIG
Humboldtstr. 9
04105 Leipzig
E-Mail: trustcenter@dktig.de
Telefon: +49 341 308951-0
www.dktig.de

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